Maßnahmen im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 30.07.2013 stellte das FG München klar, in welchem Zusammenhang Vorsteuerbeträge abziehbar sind, wenn im Rahmen der Installation einer Fotovoltaikanlage Zusatzmaßnahmen realisiert wurden. Wird der mit einer Fotovoltaikanlage erzeugte Strom verkauft, unterliegen die Stromlieferungen in der Regel der Umsatzsteuer. Daher kann der Anlagenbetreiber aus allen mit Umsatzsteuer belasteten Kosten die entsprechende Vorsteuer abziehen.