Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

von Björn Keller

Hat ein Steuerpflichtiger seine ursprüngliche Einkünfteerzielungsabsicht bereits vor der Veräußerung der Immobilie aufgegeben, ist nicht von einem fortdauernden Veranlassungszusammenhang nachträglicher Schuldzinsen mit früheren Einkünften im Sinne des § 21 EStG auszugehen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21.01.2014.