Spätere Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten an das Finanzamt

von Björn Keller

Werden Daten an das Finanzamt (FA) elektronisch übermittelt, so ist eine Änderung des Steuerbescheids immer möglich. Das gilt unabhängig davon, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war, beispielsweise durch die Steuererklärung. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 27. November 2024 (X R 25/22). Im Streitfall hatten die Kläger eine korrekte Steuererklärung abgegeben, inklusive der bezogenen Renteneinkünfte. In dem Einkommensteuerbescheid des FA waren die Renteneinkünfte allerdings nicht erfasst. Durch die spätere Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers erhielt das FA auch auf elektronischem Wege Kenntnis über die Höhe der Renteneinkünfte. Das FA bemerkte den Fehler und änderte den Einkommensteuerbescheid zulasten der Kläger, indem es erstmals die Renteneinkünfte ansetzte. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos, da das Finanzgericht (FG) und der Bundesfinanzhof die Auffassung des FA teilen. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Behörden, erhalten auch die FA permanent mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege. Der Gesetzgeber erlies daher mit Wirkung ab 2017 mit § 175b AO neue, diese Entwicklung berücksichtigende Regelungen. Demnach können Steuerbescheide geändert werden, sofern Daten an das FA übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Bei analoger Handhabung der Datenübergabe war bislang die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids, unabhängig ob zulasten oder zugunsten des Steuerpflichtigen, nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren. Solche waren beispielsweise der ausdrückliche Vorbehalt einer Nachprüfung oder das nachträgliche Bekanntwerden von steuerrelevanten Tatsachen. Im strittigen Fall war allerdings keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Das FA hatte die Rente trotz vorliegender korrekter Daten im ersten Steuerbescheid nicht berücksichtigt. Da keine weiteren einschränkenden Voraussetzungen im Gesetz genannt sind, ist eine Änderung mit Bezug auf § 175b AO auch dann vorzunehmen, wenn dem FA oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies gilt sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen, wie im Streitfall.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz