Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistungen rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Im Streitfall bewohnte der Kläger im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz eine Drei-Raum-Wohnung.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum büromäßig eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Anderenfalls sind die Aufwendungen dafür insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung scheidet somit aus. Das entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit seinem Beschluss vom 27.07.2015.
In seinem Urteil vom 03.12.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass Hochzeits- und Trauerredner den ermäßigten Steuersatz von 7 % als ausübende Künstler in Anspruch nehmen können. Als solcher kann ein Darbietender eingeordnet werden, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.
Der Bundesfinanzhof entschied mit drei Urteilen vom 12.01.2016 (IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14), dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.
Mit seinem Urteil vom 11.11.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH grundsätzlich nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn der Leistungsbezug bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll.