Verluste aus dem Verfall von Optionen sind steuerlich berücksichtigungsfähig

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit drei Urteilen vom 12.01.2016 (IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14), dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.