In seinem Urteil vom 20.01.2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Demzufolge sind die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Damit darf ein Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen.
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer existiert. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.02.2016.
Ein Disagio ist dann sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 08.03.2016.
Das Bundeskabinett hat am 04.05.2016 die Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit von Schwangeren, frischgebackenen Müttern und der ihres Kindes am Arbeitsplatz und in den Wochen nach der Schwangerschaft besser zu schützen.
Das Bundeskabinett hat am 18.05.2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Die steuerlichen Maßnahmen sollen einer klimagerechten Zukunftspolitik dienen und das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr ergänzen.