Kein Abzug als häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen
von Björn Keller
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum büromäßig eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Anderenfalls sind die Aufwendungen dafür insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung scheidet somit aus. Das entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit seinem Beschluss vom 27.07.2015.