Sofern das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.01.2016.
In seinem Urteil vom 15.04.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen rechtmäßig ist. Er sieht darin keinen Widerspruch. Im entschiedenen Fall war strittig, ob die dem Kläger im Streitjahr 2004 zugeflossenen Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 22.10.2015 entschieden, dass einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht versagt werden darf, weil die Rechnung von einem nicht existierenden Unternehmer ausgestellt wurde oder die Identität des Lieferers nicht feststellbar ist. Der Vorsteuerabzug kann nur verwehrt werden, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um den Fall eines Steuerhinterziehungstatbestandes handelt.
Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistungen rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Im Streitfall bewohnte der Kläger im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz eine Drei-Raum-Wohnung.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum büromäßig eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Anderenfalls sind die Aufwendungen dafür insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung scheidet somit aus. Das entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit seinem Beschluss vom 27.07.2015.