Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistungen rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Im Streitfall bewohnte der Kläger im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz eine Drei-Raum-Wohnung.