Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeits- und Trauerreden
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 03.12.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass Hochzeits- und Trauerredner den ermäßigten Steuersatz von 7 % als ausübende Künstler in Anspruch nehmen können. Als solcher kann ein Darbietender eingeordnet werden, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.