Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld sind keine außergewöhnliche Belastung

von Björn Keller

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2015 gelten Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, nicht als außergewöhnliche Belastungen. Damit wird eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG versagt.