Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Kein Werbungskostenabzug der Studienkosten bei einem Stipendium

von: Björn Keller

Gemäß einem Urteil des FG Köln vom 20.05.2016 können Studienkosten nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Studiums steuerfrei erstattet wurden. Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt geklagt. Für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA hatte er ein Stipendium vom Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD) erhalten.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 10.08.2016 entschied der Bundesfinanzhof über die Vorsteueraufteilung für ein gemischt genutztes Gebäude sowie die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Im Streitfall ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus. Mit diesem erzielte die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäudesanierung

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof präzisierte in drei Urteilen vom 14.06.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15) den Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die Fälle, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, also zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, gehören demzufolge auch Schönheitsreparaturen.

Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 01.06.2016 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug mindert. Erstattet beispielsweise eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Versicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

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Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.06.2016 entschied, sind Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung für alle Feuerwehrleute, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten haben.