Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 10.08.2016 entschied der Bundesfinanzhof über die Vorsteueraufteilung für ein gemischt genutztes Gebäude sowie die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Im Streitfall ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus. Mit diesem erzielte die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze.