Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

von: Björn Keller

Abweichend von seiner bisherigen Verwaltungsauffassung entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 19.01.2017, dass Steuerpflichtige nun früher und in größerem Umfang durch entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden können. Bislang richtete sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschritt. Zukünftig wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der den gesetzlich festgelegten Grenzbetrag übersteigt.

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Aufwendungen bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

von: Björn Keller

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 15.12.2016 entschieden. Damit ändert er seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen.

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Steuerliche Berücksichtigung selbst getragener Fahrzeugkosten des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit zwei Urteilen vom 30.11.2016 zur Besteuerung der Nutzung von Firmenwagen für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Danach mindern Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs den Wert des geldwerten Vorteils. Das gilt unabhängig davon, ob der Ermittlung des Nutzungsvorteils die sogenannte 1-%-Regelung zugrunde gelegt oder ein Fahrtenbuch geführt wurde.

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Bundesfinanzhof verwirft Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen

von: Björn Keller

Mit seiner Entscheidung vom 28.11.2016 verwirft der Bundesfinanzhof die im Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen. Nach seiner Auffassung verstößt die Regelung gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Er stellte klar, dass durch die vom Gläubiger erlassenen Schulden zum Zwecke der Sanierung ein Sanierungsgewinn entsteht, der das Betriebsvermögen erhöht und somit steuerbar ist.

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Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche

von: Björn Keller

Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke unentbehrlicher Hilfsbetrieb und deshalb kein Zweckbetrieb. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2016 unterliegen die Einkünfte aus der Veranstaltung daher der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz. Im Streitfall klagte ein eingetragener Verein.

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