Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 01.06.2016 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug mindert. Erstattet beispielsweise eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Versicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Im strittigen Fall nutzten die Kläger das Bonusprogramm ihrer Krankenkasse. Dadurch erhielten sie einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von ihnen privat finanziert worden waren. Das Finanzamt wertete diesen Zuschuss als eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den im selben Jahr gezahlten Beiträgen. Die abziehbaren Sonderausgaben wurden entsprechend gemindert. Das FG hingegen gab den Klägern Recht. Nach seiner Auffassung handelt es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen. Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Urteil. Durch die streitgegenständliche Bonuszahlung ändere sich nichts an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Der eigentliche Rechtsgrund der Zahlung liege in der Erstattung der von den Versicherten privat getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Es handele sich also um eine Erstattungsleistung der Krankenkasse, die nicht mit den Krankenkassenbeiträgen zu verrechnen sei. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs ändere daran auch nichts, dass im strittigen Fall die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens als solche übermittelt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt dem keine Bindungswirkung zu.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz