Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche

von: Björn Keller

Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke unentbehrlicher Hilfsbetrieb und deshalb kein Zweckbetrieb. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2016 unterliegen die Einkünfte aus der Veranstaltung daher der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz. Im Streitfall klagte ein eingetragener Verein.

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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung

von: Björn Keller

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Grundsatzurteil vom 20.10.2016 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.

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Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

von: Björn Keller

In seinem Urteil vom 07.12.2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für die Kompletterneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abzuschreiben ist.

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Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest

von: Björn Keller

Betriebsausgaben die für die Einladung von Geschäftsfreunden unterliegen nur dann dem Abzugsverbot, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Repräsentation getragen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.07.2016 unter Bezug auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

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Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 14.07.2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen ist, weil der Vermieter die für den Betrieb des Einkaufszentrums übliche Infrastruktur bereitstellt sowie werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt. Die Vermietung ist dann immer noch in den Bereich der privaten Vermögensverwaltung einzuordnen.

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