Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Modernisierung des Spendennachweisverfahrens

von: Björn Keller

Da sich Steuerrecht und Steuervollzug im stetigen Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen befinden, erfordert die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens. Am 06.02.2017 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen eine Präzisierung zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.

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Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler

von: Björn Keller

Werden einem selbständigen Kursmakler Anteile einer AG zur Erfüllung einer Courtageanforderung übertragen, gelangen die Anteile im Erwerbszeitpunkt in das Betriebsvermögen. Ihre spätere Entnahme ist dadurch nicht ausgeschlossen. Die Entnahme erfordert eine unmissverständliche, von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige die Folgerungen aus der Entnahme ziehen, wie etwa die Versteuerung des Entnahmegewinns.

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Maßgebliches Jahr für die ertragsteuerliche Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung

von: Björn Keller

Im vom FG Sachsen behandelten Fall ging es um die Frage, in welchem Jahr eine Umsatzsteuervorauszahlung steuermindernd zu berücksichtigen ist. Konkret ging es um den Jahreswechsel 2014/2015. Mit Urteil vom 30.11.2016 wurde entschieden, dass eine am 09.01.2015, einem Freitag, geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 aufgrund der Abflussfiktion noch als Betriebsausgabe des Jahres 2014 abgezogen werden kann.

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Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

von: Björn Keller

Abweichend von seiner bisherigen Verwaltungsauffassung entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 19.01.2017, dass Steuerpflichtige nun früher und in größerem Umfang durch entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden können. Bislang richtete sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschritt. Zukünftig wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der den gesetzlich festgelegten Grenzbetrag übersteigt.

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Aufwendungen bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

von: Björn Keller

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 15.12.2016 entschieden. Damit ändert er seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen.

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