Künstlersozialabgabe 2017
von Björn Keller
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe für 2017 sinkt von 5,2 % auf 4,8 %. Das legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 vom 09.08.2016 fest. Die Verordnung gilt ab dem Tag nach der Verkündung; gleichzeitig tritt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 vom 08.09.2014 außer Kraft. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage von den Unternehmen erhoben, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Der Abgabesatz wird für das jeweils kommende Kalenderjahr festgelegt. Als Bemessungsgrundlage dienen die im Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Mit der Künstlersozialversicherung wird diese Personengruppe in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Wie Arbeitnehmer tragen auch die Künstler und Publizisten die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte wird in Höhe von 20 % durch einen Bundeszuschuss und in Höhe von 30 % durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert.
Die Anmeldung der Künstlersozialabgabe für 2016 ist durch die Verwerter bis 31.03.2017 vorzunehmen. Für 2017 muss die Anmeldung bis 31.03.2018 erstellt werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz