Geringfügige Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

von Björn Keller

Ergibt sich aufgrund einer Außenprüfung nachträglich, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes von 17.500 € überschritten wurde, so ist die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG nicht mehr anwendbar. Da der Betrag eine unumstößliche Grenze darstellt, gilt dies auch bei geringfügiger Überschreitung. Das entschied das FG Sachsen-Anhalt mit seinem Beschluss vom 26.07.2016