Abgekürzter Vertragsweg bei vorweggenommenen Werbungskosten nicht auf Dauerrechtsverhältnis anwendbar
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 25.02.2016 hat das FG Niedersachsen über die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten entschieden, wenn ein Elternteil ein Dauerrechtsverhältnis für sein studierendes Kind eingeht. Im Streitfall hatte der Vater neben anderen Studienkosten seiner Tochter auch die Miet- und Maklerkosten für die Studentenwohnung übernommen. Da die Vermieterin auf einen solventen Vertragspartner bestand, schloss der Vater den Mietvertrag auf seinen Namen ab. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 wollte die Tochter die gesamten vom Vater getragenen Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das zuständige Finanzamt allerdings berücksichtigte die Makler- und auch Mietkosten nicht. Das FG gab der Klägerin teilweise Recht. Es erkannte nur die vom Vater getragenen Maklerkosten im Wege der Abkürzung von Vertrags- und Zahlungsweg als eigene Aufwendungen des Kindes an. Eine Abkürzung des Zahlungswegs bedeutet, dass die Eltern eine Rechnung bezahlen, die an das studierende Kind adressiert ist. Dafür kann der Studierende seine Studienkosten grundsätzlich steuerlich geltend machen. Die Aufwendungen im Falle des abgekürzten Vertragsweges können dem Steuerpflichtigen ebenso zugerechnet werden. Ein abgekürzter Vertragsweg liegt vor, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Nach der gültigen Rechtsprechung sind aber die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges für Dauerschuldverhältnisse nicht anwendbar. Hinsichtlich der Miete verhält es sich im strittigen Fall so, dass der Vater selbst ein Dauerschuldverhältnis eingegangen ist. Demzufolge kann die Miete nicht dem Kind zugeordnet werden und ein Abzug vorweggenommener Werbungskosten ist nicht möglich. Es ist also zu empfehlen, sich mit dem Vermieter zu einigen und den Mietvertrag auf den Namen des Studierenden abzuschließen. Die Eltern sollten gegebenenfalls alternativ als Mietbürge im Vertrag aufgenommen werden. Diese können die Zahlungen an das studierende Kind leisten, das dann an den Vermieter zahlt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache wurde die Revision zugelassen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz