Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
von Björn Keller
In seinem Urteil vom 07.12.2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für die Kompletterneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abzuschreiben ist. Damit ändert der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung. Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Diese enthielten einen Herd, eine Spüle, unter einer Arbeitsplatte verbaute Einbaumöbel sowie Elektrogeräte (Kühlschrank/Dunstabzugshaube). Die Aufwendungen beliefen sich zwischen 2.900 EUR und 3.200 EUR. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass diese als sogenannter Erhaltungsaufwand sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 410 € nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. FG und Bundesfinanzhof bestätigten diese Ansicht und wiesen die Klage als unbegründet ab. Die Neubeurteilung der Sache beruht auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Der Bundesfinanzhof hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle und der Herd als Gebäudebestandteil angesehen werden können. Danach waren bisher Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Demgegenüber geht der Bundesfinanzhof nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind Einbauküchen inklusive ihrer einzelnen Elemente ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen. Da im Streitfall Finanzamt und FG bereits einen weitergehenden Werbungskostenabzug zugelassen (Herd, Spüle, geringwertige Wirtschaftsgüter) hatten, beließ es der Bundesfinanzhof aufgrund des Verböserungsverbots bei dem Regelungsgehalt des erlassenen Steuerbescheids.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz