Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche
von Björn Keller
Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke unentbehrlicher Hilfsbetrieb und deshalb kein Zweckbetrieb. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2016 unterliegen die Einkünfte aus der Veranstaltung daher der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz. Im Streitfall klagte ein eingetragener Verein. Er ist mit seinem Satzungszweck „Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne“ als gemeinnützig gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO anerkannt. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme am traditionellen Festumzug, die Beschaffung und Verleihung von Karnevalsorden und die Organisation von Sitzungen und Bällen sowie anderen Veranstaltungen des heimatlichen Brauchtums. Neben klassischen Karnevalssitzungen veranstaltet der Kläger jährlich am Karnevalssamstag die Kostümparty "Nacht der Nächte". Diese Veranstaltung ist geprägt von Musik, Tanz und Geselligkeit, das karnevalistische Brauchtum spielt eine nur untergeordnete Rolle. Das Finanzamt sah deshalb hierin keinen Zweckbetrieb gemäß § 65 AO und unterwarf die daraus erzielten Einkünfte der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz. Während die Klage des Vereins beim FG Erfolg hatte, hob der Bundesfinanzhof nach Revision des Finanzamts das Urteil auf und wies die Klage des Vereins ab. Maßgebend für die Anerkennung einer dem traditionellen Brauchtum des Karnevals dienende Veranstaltung sei, dass diese selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet ist. Der Kostümparty „Nacht der Nächte“ fehlen jedoch diese Voraussetzungen. Sie dient vordergründig der Förderung kommerzieller Ziele. Auch ist diese Art Veranstaltung kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 65 Nr. 2 AO um den Vereinszweck zu verwirklichen. Letztlich scheitert die Annahme eines Zweckbetriebs auch an der Wettbewerbsklausel selbiger Vorschrift. Eine Kostümparty während der Karnevalszeit kann ebenso von anderen Unternehmern veranstaltet werden. Daher tritt der klagende Verein mit seiner „Nacht der Nächte“ in unmittelbaren Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz