Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts

von: Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 02.08.2017 nimmt das Bundesministerium der Finanzen Bezug auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (vom 19.12.2013 - V R 6/12 und V R 7/12 - sowie vom 21.10.2015 - XI R 40/13 -). Darin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist.

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Anforderungen an die Belegvorlage im Vergütungsverfahren

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.05.2017 entschied, gilt auch die Kopie einer Rechnungskopie als eine Kopie der Rechnung. Die Entscheidung betrifft das sogenannte Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag dafür auf elektronischem Weg gestellt werden.

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Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.05.2017 entschied, schließt eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus. Damit widerspricht er der allgemeinen Verwaltungsauffassung. Hat beispielsweise ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.

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Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

von: Björn Keller

Mit Schreiben vom 04.07.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen Antwort erteilt auf die Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen. Danach liegt kein Arbeitslohn vor, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

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