Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

von: Björn Keller

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) besagt, dass Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet sind, nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.01.2017 können allerdings für diese Pflichten erst Rückstellungen gebildet werden, wenn sie sich durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben.

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Absetzungen für Abnutzung beim Erwerb von Vertragsarztpraxen

von: Björn Keller

Die Vertragsarztzulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Sie darf beim Erwerb einer Praxis nicht vom Zulassungsinhaber direkt an den Erwerber veräußert werden.

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Das bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt nicht die Annahme eines Steuerstundungsmodells

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.01.2017 entschied, führt das bloße Aufgreifen einer in Fachkreisen bekannten Gestaltungsidee nicht ohne Weiteres zu der Annahme eines Steuerstundungsmodells. Für ein solches ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept zurückgegriffen wird. Dieses muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein.

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Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 22.01.2017, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG darstellt. Das bedeutet nach dieser Vorschrift, dass das grundsätzliche Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer, außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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