Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Absetzungen für Abnutzung beim Erwerb von Vertragsarztpraxen

von: Björn Keller

Die Vertragsarztzulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Sie darf beim Erwerb einer Praxis nicht vom Zulassungsinhaber direkt an den Erwerber veräußert werden.

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Das bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt nicht die Annahme eines Steuerstundungsmodells

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.01.2017 entschied, führt das bloße Aufgreifen einer in Fachkreisen bekannten Gestaltungsidee nicht ohne Weiteres zu der Annahme eines Steuerstundungsmodells. Für ein solches ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept zurückgegriffen wird. Dieses muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein.

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Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 22.01.2017, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG darstellt. Das bedeutet nach dieser Vorschrift, dass das grundsätzliche Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer, außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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Bundesfinanzhof akzeptiert Gestaltungen bei gewerblichen Verlusten durch Ankauf physischen Goldes

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof akzeptiert mit seinen Urteilen vom 19.01.2017 Gestaltungen für inländische (IV R 10/14) oder ausländische (IV R 50/14) Personengesellschaften, deren Gesellschaftszweck der Ankauf, die Verwaltung und Umschichtung von Edelmetallen ist. Speziell geht es darum, wenn aus dem Ankauf von Gold Verluste erzielt wurden.

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Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden bei Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um geleistete Bonuszahlungen

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 01.06.2016 über die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens von seiner Krankenkasse erhält. Er stellte klar, dass es sich dabei um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht um Beitragsrückerstattungen handelt.

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