Steuerliche Berücksichtigung selbst getragener Fahrzeugkosten des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
von Björn Keller
Der Bundesfinanzhof entschied mit zwei Urteilen vom 30.11.2016 zur Besteuerung der Nutzung von Firmenwagen für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Danach mindern Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs den Wert des geldwerten Vorteils. Das gilt unabhängig davon, ob der Ermittlung des Nutzungsvorteils die sogenannte 1-%-Regelung zugrunde gelegt oder ein Fahrtenbuch geführt wurde. Der Bundesfinanzhof modifiziert mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen. Bislang wurde bei der 1-%-Regelung nur das pauschale Nutzungsentgelt steuerlich berücksichtigt. Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne, individuelle Kosten wie die Kraftstoffkosten des betrieblichen PKW trägt, mindert dies demzufolge den geldwerten Vorteil. Vorausgesetzt wird, dass der geltend gemachte Aufwand im Einzelnen umfassend dargelegt und belastbar nachgewiesen wird. Außerdem kann die Wertminderung des geldwerten Vorteils nur bis zu einem Betrag von 0 € erfolgen. Ein geldwerter Nachteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung kann nicht entstehen. Auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender Restbetrag hat keine steuerbegünstigende Auswirkung. Im ersten Streitfall (VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten in Höhe von ca. 5.600 €. Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1-%-Regelung ermittelt und betrug ca. 6.300 €. Der Kläger begehrte ohne Erfolg, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das FG allerdings gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung in Höhe von 700 € fest. Der Bundesfinanzhof bestätigte das nun mit seinem Urteil. Im zweiten Fall (VI R 49/14) wies der Bundesfinanzhof die Revision des Klägers zurück. Dieser hatte für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 € geleistet. Das war höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil von ca. 4.500 €. Den überschießenden Betrag hatte er in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht. Das wurde zurückgewiesen, da ein geldwerter Nachteil bei der Überlassung des Dienstwagens für private Zwecke nicht entstehen kann.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz