Aufwendungen bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
von Björn Keller
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 15.12.2016 entschieden. Damit ändert er seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen. Bislang ging der Bundesfinanzhof von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus. Die abziehbaren Aufwendungen waren unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe ausgeschöpft werden, sofern er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person erfüllt. Umfang, Dauer und Art der Tätigkeit müssen es glaubhaft erscheinen lassen, dass für jeden Nutzer ein Arbeitszimmer vorgehalten werden muss. Im ersten Fall (VI R 53/12) nutzten die Kläger, beide Lehrer, gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und FG erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben, aber zugleich an das FG zur weiteren Klärung zurückgewiesen. Um jedem Steuerpflichtigen den Höchstbetrag von 1.250 € als Abzug der Aufwendungen zu gewähren, war noch festzustellen, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Im zweiten Fall (VI R 86/13) machte der Kläger Aufwendungen für ein gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin genutztes Arbeitszimmer steuerlich geltend. Er begründete dies mit einem freiwilligen Bereitschaftsdienst, den er neben seinen primären dienstlichen Aufgaben leistete. Hier sah es der Bundesfinanzhof seitens des FG als ungenügend aufgeklärt, ob der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lässt, dass hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorgehalten werden muss. Deshalb ging die Sache zur weiteren Klärung an das FG zurück.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz