Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig

von: Björn Keller

Mit seinem Beschluss vom 27.06.2017 gibt der Bundesfinanzhof Antwort auf die Beschwerde einer Klägerin. Sie beantragte eine Prüfung der geltenden Rechtsprechung dahingehend, ob die betragsgenaue Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe gegen den Neutralitätsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstößt. 

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Wegfall der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bei beiderseitigem Motivirrtum

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 11.04.2017, dass die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren ausnahmsweise entfallen kann. Das trifft dann zu, wenn ihr eine irrtümlich von beiden Parteien angenommene Geschäftsgrundlage von vornherein gefehlt hat oder wenn sie nachträglich weggefallen ist und einem der Beteiligten ein Festhalten an dem Vereinbarten nicht zuzumuten ist.

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Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 18.05.2017 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

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Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 16.03.2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 mit umfasst. In dem Zusammenhang ist zu klären, ob der Begriff des Privatlehrers in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraussetzt, dass es sich bei dem Unterrichtenden um einen Einzelunternehmer handelt. 

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Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts

von: Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 02.08.2017 nimmt das Bundesministerium der Finanzen Bezug auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (vom 19.12.2013 - V R 6/12 und V R 7/12 - sowie vom 21.10.2015 - XI R 40/13 -). Darin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist.

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