Maßgebliches Jahr für die ertragsteuerliche Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung

von Björn Keller

Im vom FG Sachsen behandelten Fall ging es um die Frage, in welchem Jahr eine Umsatzsteuervorauszahlung steuermindernd zu berücksichtigen ist. Konkret ging es um den Jahreswechsel 2014/2015. Mit Urteil vom 30.11.2016 wurde entschieden, dass eine am 09.01.2015, einem Freitag, geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 aufgrund der Abflussfiktion noch als Betriebsausgabe des Jahres 2014 abgezogen werden kann. Und zwar gilt das, obwohl die Fälligkeit der Zahlung durch die Samstag-Sonntag-Feiertag-Regelung auf den 12.01.2015, einem Montag, verschoben worden war. Im strittigen Fall reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuervoranmeldung für November 2014 am 06.01.2015 beim Finanzamt ein und wies den entsprechenden Steuerbetrag am 09.01.2015 zur Zahlung an. Den Betrag verbuchte sie als Betriebsausgabe des Jahres 2014. Sie bezog sich dabei auf die Abflussfiktion des § 11 EStG anwendbar sei. Danach sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, auch wenn sie kurze Zeit nach Beendigung dieses Jahres abfließen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen. Das Finanzamt lehnte einen Abzug in 2014 ab. Nach seiner Auffassung sei die Abflussfiktion nur anwendbar, wenn Zahlung und Fälligkeit in den 10-Tages-Zeitraum fallen. Im  vorliegenden Fall lag der gesetzlich bestimmte reguläre Fälligkeitstermin auf dem 10.01.2015, einem Samstag. Durch die sogenannte Samstag-Sonntag-Feiertag-Regelung des § 108 Abs. 3 AO hatte sich die Fälligkeit aber auf Montag, den 12.01.2015 verschoben. Damit lag der Fälligkeitstermin außerhalb des 10-Tages-Zeitraums. Zwar bestätigte das FG grundsätzlich die Ansicht des Finanzamts. Da aber im Streitfall die Zahlung bereits am 09.01.2015, also innerhalb des 10-Tage-Zeitraums geleistet wurde, war eine Zuordnung der Zahlung zum Jahr 2014, dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, zulässig. Die vom FG Sachsen zugelassene Revision wurde vom Finanzamt eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 1/17 geführt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz