Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 22.01.2017, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG darstellt. Das bedeutet nach dieser Vorschrift, dass das grundsätzliche Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer, außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im strittigen Fall betrieb der Kläger als selbständiger Logopäde zwei Praxen in angemieteten Räumen. Diese wurden überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt. Seine Verwaltungsarbeiten erledigte er im häuslichen Arbeitszimmer, da die zu bearbeitenden Unterlagen teilweise vertraulich, häufig termingebunden und umfangreich waren. Während das Finanzamt der Auffassung war, dass der Kläger seine Verwaltungsaufgaben hätte dennoch in den Praxen erledigen können, gab ihm das FG Recht. Aufgrund der konkreten Umstände sei es nicht zumutbar, auch außerhalb der Öffnungszeiten, die Praxisräume für die Büroarbeiten zu nutzen. Daher seien die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt mit höchstens 1.250 € abzugsfähig. Begrenzt deshalb, weil das Arbeitszimmer unstrittig nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bildete. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung. Die Nutzung des Arbeitsplatzes darf nicht derart eingeschränkt sein, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss und somit auf dieses angewiesen ist. Das ist im Einzelfall durch das FG anhand objektiver Umstände zu klären. Neben der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) sind auch die Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) zu bewerten. Im Streitfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer. Dem Kläger stand demzufolge der begrenzte Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer zu.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz