Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden bei Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um geleistete Bonuszahlungen

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 01.06.2016 über die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens von seiner Krankenkasse erhält. Er stellte klar, dass es sich dabei um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht um Beitragsrückerstattungen handelt. Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind deshalb um die geleisteten Bonuszahlungen zu kürzen. Da die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs über den Einzelfall hinaus anzuwenden sind, erläutert nun das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 29.03.2017 die verfahrensrechtlichen Folgerungen daraus. Sind demnach im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs Einkommensteuerbescheide vorläufig ergangen, kann eine Änderung dieser nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO und/oder nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG alter Fassung bei Vorlage einer Bescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Insoweit sind diese für endgültig zu erklären. Dabei ist eine jahresbezogene Papierbescheinigung, aus der eine Korrektur der Beitragsrückerstattungen hervorgeht, ausreichend. Die erforderlichen Mindestangaben sind im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen genau benannt. Im Übrigen sind Bescheide nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind. Soweit Einkommensteuerbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Änderung zur Berücksichtigung ungekürzter Krankenversicherungsbeiträge weiterhin möglich. Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis einschließlich 2016 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Übermittlung korrigierter Datensätze verzichtet. Unabhängig von den vorgenannten Änderungsregelungen bleiben die Möglichkeiten im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens unberührt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz