Bundesfinanzhof akzeptiert Gestaltungen bei gewerblichen Verlusten durch Ankauf physischen Goldes
von Björn Keller
Der Bundesfinanzhof akzeptiert mit seinen Urteilen vom 19.01.2017 Gestaltungen für inländische (IV R 10/14) oder ausländische (IV R 50/14) Personengesellschaften, deren Gesellschaftszweck der Ankauf, die Verwaltung und Umschichtung von Edelmetallen ist. Speziell geht es darum, wenn aus dem Ankauf von Gold Verluste erzielt wurden. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben kann. Die Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im (fiktiven) Betrieb. Goldbarren sind nicht mit Wertpapieren vergleichbar und somit keine verbrieften Forderungen oder Rechte. Die Gestaltungen basieren darauf, dass die Personengesellschaften durch den An- und Verkauf physischen Goldes eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln und die Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgaben geltend machen dürfen. Letzteres ist möglich, weil das Gold nicht als Anlage-, sondern als Umlaufvermögen zu werten ist. Mit den Gestaltungen entstehen bei den Gesellschaftern Steuervorteile, sofern kein Steuerstundungsmodell vorliegt. Bei der inlandsbezogenen Gestaltung tritt typischerweise ein Steuerstundungseffekt, da die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust führen. Dieser kann mit anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen bzw. von diesen abgezogen werden. Bei der auslandsbezogenen Gestaltung kommt es typischerweise zu einer endgültigen Reduzierung der Einkommensteuerbelastung. Durch die ausländischen Verluste kann gegebenenfalls der Steuersatz bis auf Null reduziert werden (negativer Progressionsvorbehalt). Beim Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr steht dem keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegenüber.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich gegen derartige Gestaltungen entsprechende Regelungen getroffen. Für Inlandsfälle wurde dem § 15b EStG ein Absatz 3a angefügt. Danach liegt unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen ein Steuerstundungsmodell vor, dessen Verluste hieraus nicht mehr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen bzw. von diesen abgezogen werden können. Sie sind nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar; erstmals anwendbar auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28.11.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Für Auslandsfälle fügte der Gesetzgeber eine Vorschrift in den § 32b EStG ein, womit bei der Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes ein sofortiger Betriebsausgabenabzug verhindert wird; erstmals anwendbar auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28.02.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind. Zudem wurde § 32b Abs. 1 Satz 3 EStG um die in allen offenen Fällen anwendbare Regelung ergänzt, dass § 15b EStG sinngemäß anzuwenden ist.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz