Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von kurz nach Anschaffung einer Wohnung mutwillig herbeigeführten Substanzschäden durch den Mieter

von: Björn Keller

Im Regelfall handelt es sich bei Aufwendungen für bauliche Maßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung oder Beseitigung verdeckter Mängel, die innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung einer Immobilie anfallen, um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Wie der Bundesfinanzhof nun mit seinem Urteil vom 09.05.2017 (IX R 6/16) entschied, sind Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht wurde, als Werbungskosten sofort abziehbar.

 

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Änderung der Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 11.07.2017 (IX R 36/15) ändert der Bundesfinanzhof die langjährige Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008. Wird zukünftig ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

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Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 25.04.2017 (VIII R 52/13) entschied der Bundesfinanzhof, dass der geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen ist.

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Anforderungen an die Aufzeichnungen bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse

von: Björn Keller

Die Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse genügen. Dabei dürfen aber keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen im Betrieb angefallen sein.

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Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten

von: Björn Keller

Nutzt ein Steuerpflichtiger mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, ist auch dann der Abzug von Aufwendungen typisierend auf jährlich 1.250 EUR begrenzt. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09.05.2017. Im entschiedenen Fall unterhielt der Kläger im Streitjahr 2009 zwei Wohnsitze in verschiedenen Orten mit je einem Arbeitszimmer.

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