Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Steuererklärungsfristen und Fristverlängerungen für das Kalenderjahr 2017

von: Björn Keller

Am 02.01.2018 wurden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen veröffentlicht. Steuererklärungen des Kalenderjahres 2017 zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes sind bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben.

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Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

von: Björn Keller

Ein Berufspokerspieler erbringt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Er muss daher für seine Spielgewinne keine Umsatzsteuer abführen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14).

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Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von kurz nach Anschaffung einer Wohnung mutwillig herbeigeführten Substanzschäden durch den Mieter

von: Björn Keller

Im Regelfall handelt es sich bei Aufwendungen für bauliche Maßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung oder Beseitigung verdeckter Mängel, die innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung einer Immobilie anfallen, um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Wie der Bundesfinanzhof nun mit seinem Urteil vom 09.05.2017 (IX R 6/16) entschied, sind Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht wurde, als Werbungskosten sofort abziehbar.

 

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Änderung der Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 11.07.2017 (IX R 36/15) ändert der Bundesfinanzhof die langjährige Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008. Wird zukünftig ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

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Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 25.04.2017 (VIII R 52/13) entschied der Bundesfinanzhof, dass der geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen ist.

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