Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 18.05.2017 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin im Streitfall. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Anders als das FG sah der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in dem Fall nicht als gegeben an. Mit der Änderung der Vorschrift  im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen. Ein Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle, bedeute das in der Regel keine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz