Anforderungen an die Belegvorlage im Vergütungsverfahren
von Björn Keller
Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.05.2017 entschied, gilt auch die Kopie einer Rechnungskopie als eine Kopie der Rechnung. Die Entscheidung betrifft das sogenannte Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag dafür auf elektronischem Weg gestellt werden. Da die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen dadurch entfällt beziehungsweise nicht mehr möglich ist, sind ab 2010 die entsprechenden Rechnungen auf elektronischem Weg in Kopie zu übermitteln. Im behandelten Fall hatte die Klägerin für das Streitjahr 2011 die einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnungen, sondern von Rechnungskopien (als „Copy 1“ gekennzeichnet) angefertigt. Das Bundeszentralamt für Steuern versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der hiergegen eingereichten Klage gab das FG statt. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Es sei kein Sachgrund ersichtlich für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen. Bei begründeten Zweifeln jeglicher Art habe zudem das Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit, die Vorlage von Rechnungen im Original zu verlangen.
Hinweis: Ab 2015 hat sich die Rechtslage wiederum geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen eingescannte Originale eingereicht werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz