Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts

von Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 02.08.2017 nimmt das Bundesministerium der Finanzen Bezug auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (vom 19.12.2013 - V R 6/12 und V R 7/12 - sowie vom 21.10.2015 - XI R 40/13 -). Darin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius sind aufgrund der zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln. Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) kann nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird. Wegen dieser zeitlich bindenden Beschränkung der Optionsausübung auf den ursprünglich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag bleibt auch die Rücknahme des Verzichts auf diesen Zeitpunkt begrenzt. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu den geltenden Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) allgemeingültig geändert. Zudem ersetzt dieses Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen das Schreiben vom 01.10.2010. Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Den vorgenannten Urteilen des Bundesfinanzhofs entgegenstehende Verwaltungsanweisungen aus dem Jahre 2004 sind nicht mehr anzuwenden. Beruft sich ein Unternehmer allerdings auf diese, weil sie für ihn günstiger sind, wird die Wirksamkeit der Option in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen für Erklärungen nach dem 31.03.2004 bis zum 31.10.2010 nicht beanstandet. Für Zeiträume ab dem 01.11.2010 kommt auf Grund des Schreibens vom 01.10.2010 ein Vertrauensschutz in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen noch bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden Jahressteuerfestsetzung in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Erklärungen vor dem 01.01.2018 abgegeben wurden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz