Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Nebentätigkeit bei schädlichem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Haupttätigkeit

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.12.2017 (VI B 75/17) entschied, ist eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder er in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.

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Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

von: Björn Keller

Die Höhe der Nachforderungszinsen für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot, wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09.11.2017 (III R 10/16) entschied. Auch der hierfür vorgesehene Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 verfassungsgemäß.

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Fristwahrende Einreichung einer Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

von: Björn Keller

Wie das FG Köln mit seinem Urteil vom 23.05.2017 (1 K 1637/14) entschied, ist eine Einkommensteuererklärung fristwahrend bei der Finanzverwaltung eingegangen, wenn sie am letzten Tag der Antragsveranlagungsfrist beim unzuständigen Finanzamt eingeworfen wird. Im Streitfall bezog der Kläger ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die heutige Ehefrau des Klägers hatte dessen Einkommensteuererklärung 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem am Weg liegenden Finanzamt in den Nachtbriefkasten eingeworfen.

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Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

von: Björn Keller

Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In dem Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter und ist somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten.

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Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.09.2017 (III R 19/16) entschied, endet die Gewährung von Kindergeld aufgrund einer Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. Diese Präzisierung war erforderlich, weil gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eine Kindergeldgewährung voraussetzt, dass sich ein Kind in Berufsausbildung befindet.

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