Fristwahrende Einreichung einer Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt
von Björn Keller
Wie das FG Köln mit seinem Urteil vom 23.05.2017 (1 K 1637/14) entschied, ist eine Einkommensteuererklärung fristwahrend bei der Finanzverwaltung eingegangen, wenn sie am letzten Tag der Antragsveranlagungsfrist beim unzuständigen Finanzamt eingeworfen wird. Im Streitfall bezog der Kläger ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die heutige Ehefrau des Klägers hatte dessen Einkommensteuererklärung 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem am Weg liegenden Finanzamt in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Allerdings wohnte der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts derselben Stadt. Dort ging die Erklärung erst im Jahr 2014 ein. Das zuständige Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da der Antrag nicht innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO gestellt worden sei. Dem widersprach das FG Köln mit seinem Urteil. Nach seiner Auffassung hat der Kläger durch Einwerfen seiner Steuererklärung am 31.12.2013 beim unzuständigen Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist wirksam einen Antrag auf Veranlagung gestellt, der den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO hemmt. Daher ist das für ihn zuständige Finanzamt verpflichtet, die Veranlagung seiner Einkommensteuer 2009 durchzuführen. Die Revision wurde zugelassen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz