Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.09.2017 (III R 19/16) entschied, endet die Gewährung von Kindergeld aufgrund einer Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. Diese Präzisierung war erforderlich, weil gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eine Kindergeldgewährung voraussetzt, dass sich ein Kind in Berufsausbildung befindet. Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“. Nach der landesrechtlichen Verordnung des Landes Baden-Württemberg dauert diese drei Jahre. Dementsprechend lief der Ausbildungsvertrag vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015. In diesem Monat wurden ihr auch die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015 erhielt sie weiterhin die Ausbildungsvergütung, befand sich also offiziell noch in Ausbildung. Erst ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen. Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Sie hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf. Das FG hingegen gestattete das Kindergeld für den Monat August. Auch die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen des Streitfalles präzisierte der Bundesfinanzhof mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zugleich der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Im Streitfall war jedoch das Ausbildungsende durch die Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt. Danach dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war daher nicht anwendbar. Demzufolge schloss im entschiedenen Fall die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats ab.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz