Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

von: Björn Keller

Trägt ein Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden. Denn es handelt sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu einer Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und somit sind sie steuerlich nicht abziehbar. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 29.11.2017 (X R 3/16).

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Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz

von: Björn Keller

Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz und wird es deshalb vom Wehrdienst freigestellt, erwächst daraus keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 19.10.2017 (III R 8/17). Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, das er im Herbst 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Die Familienkasse gewährte für den Sohn das Kindergeld bis November 2012, da dieser in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.

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Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 06.12.2017 (VI R 68/15) entschied, ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben und der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit nicht erklärt wurde. 

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen

von: Björn Keller

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte mit Schreiben vom 27.02.2018 Anwendungsrichtlinien zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sogenannten virtuellen Währungen. Es nahm damit Bezug auf das Urteil des EuGH vom 22.10.2015 (C-264/14). Darin entschied der EuGH, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL handelt. Diese nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL mehrwertsteuerbefreit.

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