Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Reparatur eines Hoftors gilt als Leistung „im Haushalt“

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 27.07.2017 entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass die Reparatur eines Hoftors in einer Tischlerei im räumlichen Bereich erbracht wird. Auch die Arbeitskosten, die in der Tischlerei für die Reparatur anfallen, können als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Im Streitfall hatte die Klägerin durch eine Tischlerei das Hoftor reparieren lassen. Dafür hatte die Tischlerei das Hoftor ausgebaut, in der Tischler-Werkstatt repariert und anschließend wieder eingebaut.

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Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung

von: Björn Keller

Der gesetzlich vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Demzufolge kann dafür keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 21.02.2018 (VI R 18/16).

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Häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu anteiliger Besteuerung des privaten Veräußerungsgewinns

von: Björn Keller

Wie das FG Köln in seinem Urteil vom 20.3.2018 (8 K 1160/15) entschied, ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Im strittigen Fall veräußerten die Kläger innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung. Einen Raum hatten sie als häusliches Arbeitszimmer (19,23 % der Wohnungsfläche) genutzt, für das sie in den Vorjahren den Abzug von Werbungskosten in Höhe von 1.250 € erfolgreich geltend machten.

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Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort

von: Björn Keller

In seinem Urteil vom 16.01.2018 (VI R 2/16) stellte der Bundesfinanzhof klar, dass
keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn sich die Hauptwohnung, also der eigene Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort befindet. Das trifft zu, wenn der Steuerpflichtige von dieser Wohnung seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Wegezeiten von etwa einer Stunde sind dabei nicht außergewöhnlich.

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Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 28.03.2018 (VI B 106/17) bekräftigte, führen Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist diese Rechtsfrage ausreichend geklärt.

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