Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person
von Björn Keller
Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In dem Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter und ist somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Ob es sich um eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person handelt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. So entschied der Bundesfinanzhof mit drei Urteilen vom 13.09.2017 (II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16). In den Streitfällen II R 54/15 und II R 32/16 vermieteten die Kläger Grundstücke an eine GmbH. Es handelte sich dabei jeweils um die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Bei der Vertragsgestaltung hatten die Gesellschafter mitgewirkt und diese auch mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im Streitfall II R 42/16 veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Die in den GmbHs durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen. Die Finanzämter bewerteten die überhöhten Zahlungen zudem schenkungsteuerrechtlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Der Bundesfinanzhof folgte dem aufgrund einer geänderten Beurteilung der Sachverhalte nicht. Bisher hatte er eine gemischte freigebige Zuwendung durch die GmbH an die einem Gesellschafter nahestehende Person als möglich erachtet. Nun stellte er klar, dass in den Fällen die Zahlung überhöhter Entgelte auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht. Die GmbH ist mangels freigebiger Zuwendung keine Schenkerin im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn sie leistet die Zahlung im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Rechte des Gesellschafters, auch wenn diese an die nahestehende Person erfolgt. Demzufolge handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, wodurch sich das künftige Gewinnausschüttungsvolumen der GmbH zu seinen Lasten mindert. Diese Rechtsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind oder ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist. Entscheidend ist seine Mitwirkung am Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person. Diese kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (beispielsweise Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz