Keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Nebentätigkeit bei schädlichem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Haupttätigkeit

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.12.2017 (VI B 75/17) entschied, ist eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder er in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt. Schon bei Feststellung eines dieser Sachverhalte liegt ein "nebentätigkeitsschädlicher" unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis vor. Im Streitfall leisteten einige der in Vollzeit angestellten Mitarbeiter des Klägers zusätzliche, ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielten sie eine pauschale Aufwandsentschädigung. Für diese wurde vom Kläger Lohnsteuer weder einbehalten noch abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt deshalb einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG ab. Nach seiner Auffassung hat der Kläger die Zahlungen für die ehrenamtlichen Schichten zu Unrecht nach § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei behandelt. Die mit der Vorschrift begünstige Nebentätigkeit liegt im Streitfall nicht vor, da die Einnahmen aus der zusätzlichen Tätigkeit durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Haupt- und Nebentätigkeit sind gleichartig und werden unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt. Diese Gegebenheiten liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei Ausübung der Nebentätigkeit unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die ehrenamtlichen Schichten im unmittelbaren Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Mitarbeiter des Klägers zu werten, weshalb sie „nebentätigkeitsschädlich“ sind. Der Bundesfinanzhof stützte mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz