Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 06.12.2017 (VI R 68/15) entschied, ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben und der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit nicht erklärt wurde. 

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen

von: Björn Keller

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte mit Schreiben vom 27.02.2018 Anwendungsrichtlinien zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sogenannten virtuellen Währungen. Es nahm damit Bezug auf das Urteil des EuGH vom 22.10.2015 (C-264/14). Darin entschied der EuGH, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL handelt. Diese nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL mehrwertsteuerbefreit.

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Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

von: Björn Keller

Verwendet ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt, keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, darf das Finanzamt nicht deswegen den Gewinn durch einen Unsicherheitszuschlag erhöhen. Dies entschied das FG Köln mit seinem Urteil vom 07.12.2017 (15 K 1122/16). Im Streitfall verwendete der Kläger auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert erzeugt wurden. Sie bildeten eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum.

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Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße ist keine begünstigte Handwerkerleistung

von: Björn Keller

Wie das FG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 25.10.2017 (3 K 3130/17) entschied, sind Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge keine Handwerkerleistungen. Demzufolge dürfen dafür keine Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Im Streitfall musste ein Ehepaar an die Gemeinde Erschließungskosten für die Asphaltierung der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen. Davon machte es den Anteil an Lohnkosten (geschätzt 50 %) als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Dies erkannte das Finanzamt nicht an.

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Berichtigungsmöglichkeit bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

von: Björn Keller

Gleicht das Finanzamt bei einer Papiererklärung den elektronisch beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und wird dieser infolgedessen im Einkommensteuerbescheid unzutreffend erfasst, liegt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vor. Das Finanzamt kann den Fehler deshalb nicht im Nachhinein berichtigen. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem vom Steuerpflichtigen erklärten und dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn hat das Finanzamt regelmäßig zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.

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