Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

von: Björn Keller

Verwendet ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt, keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, darf das Finanzamt nicht deswegen den Gewinn durch einen Unsicherheitszuschlag erhöhen. Dies entschied das FG Köln mit seinem Urteil vom 07.12.2017 (15 K 1122/16). Im Streitfall verwendete der Kläger auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert erzeugt wurden. Sie bildeten eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum.

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Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße ist keine begünstigte Handwerkerleistung

von: Björn Keller

Wie das FG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 25.10.2017 (3 K 3130/17) entschied, sind Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge keine Handwerkerleistungen. Demzufolge dürfen dafür keine Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Im Streitfall musste ein Ehepaar an die Gemeinde Erschließungskosten für die Asphaltierung der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen. Davon machte es den Anteil an Lohnkosten (geschätzt 50 %) als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Dies erkannte das Finanzamt nicht an.

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Berichtigungsmöglichkeit bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

von: Björn Keller

Gleicht das Finanzamt bei einer Papiererklärung den elektronisch beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und wird dieser infolgedessen im Einkommensteuerbescheid unzutreffend erfasst, liegt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vor. Das Finanzamt kann den Fehler deshalb nicht im Nachhinein berichtigen. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem vom Steuerpflichtigen erklärten und dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn hat das Finanzamt regelmäßig zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.

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Private Nutzung von betrieblichen Brennstoffzellenfahrzeugen

von: Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 24.01.2018 nahm der Bundesminister für Finanzen Stellung zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für die private Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen. In die Regelungen des Bezugsschreibens vom 05.06.2014 waren bislang Brennstoffzellenfahrzeuge nicht einbezogen, da die allgemeine Marktgängigkeit noch nicht gegeben war. Nun wurde festgelegt, dass diese Regelungen auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind.

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Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage

von: Björn Keller

In seinem Urteil vom 07.02.2018 (V B 105/171) befasste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage, ob es sich bei der Photovoltaik-Anlage und der nachträglich erworbenen Speicherbatterie um ein einheitliches oder getrenntes Zuordnungsobjekt handelt. Er stellte klar, dass eine Photovoltaik-Anlage im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sogenannten Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt, und einem Einspeisezähler besteht. Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaik-Anlage.

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