Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

von Björn Keller

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge Sachlohn, sofern der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Zahlt hingegen der Arbeitgeber einen Zuschuss unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt, wendet er Geld und keine Sache zu. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 07.06.2018 (VI R 13/16) und vom 04.07.2018 (VI R 16/17). Ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von Bedeutung, da Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat steuerfrei sind. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter seines Unternehmens bei zwei Versicherungen Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz gezahlten monatlichen Beträge behandelten der Arbeitgeber und das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung und erklärte das Vorliegen von Sachlohn, der konkret mit 34,42 EUR unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG lag und somit nicht zu versteuern war. Im Streitfall VI R 16/17 informierte die Klägerin, eine GmbH, in einem Mitarbeiteraushang ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig einen Zuschuss für eine Zusatzkrankenversicherung anbieten zu können. Voraussetzung sei der Abschluss eines Vertrages mit einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft. Einige Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge überwiesen sie direkt an die Versicherungsgesellschaft. Die Klägerin zahlte ihnen hierfür einen monatlichen Zuschuss auf das Gehaltskonto. Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs hierbei um Barlohn. Dass dieser regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG lag, spielt dabei keine Rolle. Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss zugesagt. Anders als im ersten Streitfall hat sie ihren Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz gewährt. Ein Sachbezug liegt demzufolge nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Diese differenzierende Betrachtung des Bundesfinanzhofs ermöglicht den Arbeitgebern eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Dabei ist zu beachten, dass im ersten Fall zwar einerseits ein begünstigter Sachlohn vorliegt, andererseits ist jedoch das Potential für weitere Sachbezüge durch die monatliche Freigrenze von höchstens 44 € erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Bei der Zahlung eines von vornherein steuerpflichtigen Zuschusses unter der Bedingung, dass die Arbeitnehmer eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen, wie im zweiten Fall, ist dieses Risiko von vorn herein ausgeschlossen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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