Im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen für das Kind getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge

von Björn Keller

Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge absetzen. Der Steuerabzug setzt aber zwingend voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben, also wirtschaftlich belastet sind. Das bedeutet, dass die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes nur im Wege des Barunterhalts möglich ist. Das gilt auch für die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit die Eltern diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber des Kindes der Kläger, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Das Kind machte diese für das Streitjahr 2010 im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung als Sonderausgaben geltend. Allerdings wirkten sich die Beiträge bei ihm steuerlich nicht aus. Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, dass sie schließlich dem noch bei ihnen wohnenden Kind Naturalunterhalt gewährten. Sowohl das Finanzamt als auch das FG lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen. Die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssen aber dem Kind aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da die Eltern im Streitfall jedoch lediglich Naturalunterhalt gewährten, lehnte der Bundesfinanzhof deren Revision ab.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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