Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug

von Björn Keller

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten nach § 53 Abs. 1 SGB V Wahltarife, das heißt Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Mit seinem Urteil vom 06.06.2018 (X R 41/17) entschied der Bundesfinanzhof, dass sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern, wenn ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie auf Basis eines solchen Wahltarifs erhält. Die Prämienzahlungen stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren. Im Streitfall konnte der Kläger aufgrund seines gewählten Tarifs mit Selbstbehalt je Kalenderjahr eine Prämie bis zur Höhe von 450 € erhalten. Die zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 € begrenzt, sodass er seiner Krankenkasse im für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 € zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 €, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des FG. Danach ist die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Somit reduziert sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen, die aber wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist. Der Bundesfinanzhof betont, dass die Prämie anders zu behandeln ist als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Denn der Bonus ist eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Damit steht er nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Demgegenüber beruht die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse gegebenenfalls weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen. Die Prämie wird damit der Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung gleichgesetzt. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, weil deren Leistungen von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurden. Im Ergebnis werden dadurch seine Beitragszahlungen in Form der Prämie reduziert. Im behandelten Streitfall hat der Kläger durch den gewählten Tarif das Risiko (gewählt), weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 € erbringen zu müssen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz