Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber

von Björn Keller

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 18.04.2019 Grundsätze zur Anwendung von Urteilen des Bundesfinanzhofs, unter anderem dem vom 17.04.2018 (siehe News vom 11.03.2019). Dabei geht es um die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber. Ob es sich hierbei um Arbeitslohn oder um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, ist grundsätzlich davon abhängig, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt. Dient sie in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, sind die Leistungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu betrachten. Dessen Einnahmen sind dann als Arbeitslohn zu beurteilen. Ein gewichtiges Indiz dafür liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügt und dieser die Nutzung des Arbeitszimmers oder des Homeoffice lediglich gestattet oder duldet. Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Arbeitnehmer das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen Arbeitsplatz nachweisen. Ein etwa gleichgerichtetes Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht nicht aus. Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig dem betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers, handelt es sich bei dessen Leistungen an den Arbeitnehmer um Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür liegt vor, wenn der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen kann und auch eine Anmietung entsprechender Räume von fremden Dritten nicht möglich ist. Zudem muss eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der vom Arbeitnehmer überlassenen Räumlichkeiten abgeschlossen worden sein. Auf jeden Fall ist immer das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers nachzuweisen, ansonsten sind seine Leistungen als Arbeitslohn zu beurteilen. Für das betriebliche Interesse ist nicht maßgebend, ob ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten hätte begründet werden können oder der vereinbarte Mietzins die Höhe der ortsüblichen Marktmiete unterschreitet. Da die Vermietungsobjekte als Gewerbeimmobilien gelten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen. Mangelt es trotz dem vorrangigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Einkünfteerzielungsabsicht infolge negativer Überschussprognose, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Eine Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn kommt dann nicht mehr in Betracht. Sind die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, sind die betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Handelt es sich hingegen um Arbeitslohn, unterliegt der Abzug der Aufwendungen gegebenenfalls der Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG. Das Schreiben findet auf alle offenen Fälle Anwendung. Für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Mietverträge wird nicht beanstandet, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unverändert entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2004 eine Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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