Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

von Björn Keller

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung gehören nicht zu den Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die mit einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € steuerlich abgesetzt werden können. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17). Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 1.000 € je Monat an. Es begründete dies damit, dass die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das FG. Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FG. Er stellte klar, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € begrenzt sind. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände sind nicht inbegriffen. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist also nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Daher sind derartige Aufwendungen ohne Begrenzung abzugsfähig, soweit sie notwendig sind. Im Streitfall können demzufolge die Kosten der Unterkunft in voller Höhe (sofern sie im Rahmen der Höchstgrenze liegen) und die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände unbegrenzt geltend gemacht werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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