Behandlung und Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten

von Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 05.04.2019 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Bezug auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.07.2017 (IX R 36/15), vom 06.12.2017 (IX R 7/17) und vom 20.07.2018 (IX R 5/15). In diesen ging es unter anderem um die Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen. Das BMF legt fest, dass sein Schreiben vom 21.10.2010 zur Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Absatz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in bestimmten offenen Fällen anzuwenden ist. Das betrifft die Fälle, bei denen auf die Behandlung des Darlehens oder der Bürgschaft die Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) anzuwenden sind, wenn die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis einschließlich 27.09.2017 gewährt wurde oder wenn die Finanzierungshilfe bis zu diesem Zeitpunkt eigenkapitalersetzend geworden ist. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften vorgenannten Gesetzes zu behandeln, wenn das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn Rechtshandlungen, die nach § 6 AnfG der Anfechtung unterworfen sind, nach diesem Termin vorgenommen wurden. In allen übrigen Fällen ist § 255 HGB für die Bestimmung der Anschaffungskosten maßgeblich. Nachträgliche Anschaffungskosten stellen damit nur noch solche Aufwendungen dar, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen und verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen insbesondere Nachschüsse und sonstige Zuzahlungen wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Es sei denn, die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung wie beispielsweise einer Vereinbarung eines Rangrücktritts im Sinne des § 5 Absatz 2a EStG im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital. Dann kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgestaltung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt ebenfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil eines veräußernden Gesellschafters.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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