Sonderausgabenabzug für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge von den Eltern für ein Kind

von Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 03.04.2019 nimmt das Bundesministerium der Finanzen zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs Stellung. Grundsätzlich können nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG die von den Eltern getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15), dass die Regelung auch dann gilt, wenn das Kind erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten hat. Voraussetzung für den Steuerabzug sei aber, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, das heißt in Form von Barunterhalt getragen haben. Eine Leistung in Form von Sachunterhalt reiche nicht aus. Zum anderen bedürfe es laut Urteilsbegründung im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern (gegebenenfalls unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge) einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit. Damit knüpft der Bundesfinanzhof für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG an eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem als Versicherungsnehmer auftretenden Kind an. Mit der Entscheidung wird also vorausgesetzt, dass durch die von den Eltern für das Kind getragenen Beiträge bei diesen eine wirtschaftliche Belastung entsteht, welche nicht allein durch Einbehaltung der Beiträge im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Lohn des Kindes ausgeschlossen ist. In Bezug auf die vorstehend genannten Anspruchsvoraussetzungen steht das Urteil des Bundesfinanzhofs im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsauffassung. Im Hinblick auf die konkrete Beurteilung dieser beiden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen legt der Bundesfinanzhof allerdings § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG deutlich enger aus als die Finanzverwaltung. Diese stützt ihre Rechtsansicht auf die Regelungen der Randziffer 81 des Bezugsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24.05.2017. Daher ist das Urteil des Bundesfinanzhofs lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber bezüglich der laut Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Es gilt deshalb, dass im Umgang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs Randziffer 81 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24.05.2017 davon unberührt bleibt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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