Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06.07.2010 entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Mit Bezug auf die Entscheidungen des BFH vom 21.09.2009 sowie 21.04.2010 hat das Bundesfinanzministerium zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen Stellung genommen. In dem Schreiben wird der Auffassung des BFH gefolgt, dass gemischt privat und beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich aufgeteilt werden können.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 22.07.2010 die Liste der Punkte, hinsichtlich derer die Festsetzung der Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig vorzunehmen ist, mit sofortiger Wirkung um die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 erweitert.
Mit seinem Urteil vom 16.03.10 hat der BFH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung den Abzug von Darlehenszinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sogenannten wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Rückführung des für die Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit seinem Urteil vom 28.05.2010 entschieden, dass Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen.