Mit Erlass vom 09.08.2010 hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen verschiedene Maßnahmen zur steuerlichen Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang August entstandenen Schäden veröffentlicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten, die für die Wiederbeschaffung von existenziell notwendigen Gegenständen oder die Beseitigung von Hochwasserschäden entstanden sind oder entstehen, in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres steuermindernd geltend gemacht werden.
Mit seinem Urteil vom 21.04.2010 hat der BFH entschieden, dass die 1-%-Regelung nur anzuwenden ist, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken darf nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.
Mit Urteil vom 18.05.2010 hat das FG Münster entschieden, dass ein Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auch bei der gelegentlichen Veräußerung von zum Anlagevermögen gehörenden, gebrauchten Gegenständen anwenden kann - unabhängig davon, ob der Handel mit gebrauchten Gegenständen zum Kerngeschäft gehört.
Mit Wirkung vom 01.01.2010 bzw. 01.07.2010 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG erweitert. Der leistende Unternehmer muss im Zweifelsfall durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweisen, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.